Der Hinweis des Beschuldigten in der Berufung, daß ausschließlich seine Gattin den PKW gelenkt haben könne, exkulpiert nicht, da eine Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG auch dann vorliegt, wenn die Auskunft nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wird (VwGH vom 29.5.1974, 164/74 u.v.a.).