RS UVS Kärnten 1995/06/20 KUVS-776/1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten in der Berufung, daß ausschließlich seine Gattin den PKW gelenkt haben könne, exkulpiert nicht, da eine Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG auch dann vorliegt, wenn die Auskunft nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wird (VwGH vom 29.5.1974, 164/74 u.v.a.).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten