Der Hinweis des Beschuldigten - eines selbständigen Rechtsanwaltes - daß er davon ausgegangen ist, daß es bei Radarphotos fallweise zu Verfälschungen der Nummerntafel gekommen sei, vermag ihn nicht zu exkulpieren, wenn im Aufforderungsschreiben gemäß § 103 Abs 2 KFG das Kennzeichen des Beschuldigten ordnungsgemäß angeführt war und unabhängig vom zugrundeliegenden Delikt der Beschuldigte verpflichtet ist, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, da die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich ist.