Der Hinweis des Beschuldigten, daß er unter anderem auch deswegen nicht mehr mit Sicherheit einen Fahrzeuglenker benennen könnte, weil er drei Fahrzeuge besitze, diese Fahrzeuge teilweise auch von anderen Personen benützt werden und er die Strecke zwischen seinem Wohnsitz in X und seiner Rechtsanwaltskanzlei in Y relativ oft befahre, exkulpiert nicht, weil der Beschuldigte gerade aufgrund dieser Umstände verpflichtet ist, entsprechend schriftliche Aufzeichnungen zu führen bzw diese Erklärung unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß er die im § 103 Abs 2 KFG normierte Verpflichtung nicht erfüllen kann (so auch VwGH vom 17.3.1982, Zahl: 81/03/0021 uva).