Der Berufungswerber führt zutreffend aus, daß die Lenkeranfrage vom 11.3.1994 an die E-GesmbH ohne Verwendung des Firmazusatzes "in Liquidation" als Empfänger zugestellt wurde.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers ist damit die Zustellung der Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin rechtswirksam erfolgt.
Die E-GesmbH hat durch die Auflösung nicht aufgehört, als Rechtssubjekt zu bestehen. Der Firmazusatz "in Liquidation" ist lediglich ein Zusatz zur Firma, der auf die Abwicklung hinweist und dessen sich der Liquidator im Geschäftsverkehr gegenüber den Geschäftspartnern zu bedienen hat.
Damit wurde die Lenkeranfrage vom 11.3.1994 aber rechtswirksam an die Zulassungsbesitzerin als Empfängerin zugestellt, wodurch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entstanden ist.