RS UVS Kärnten 1995/07/20 KUVS-592/3/95

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Rechtssatz

Eine Verletzung der Auskunftspflicht liegt auch dann vor, wenn die geforderte Auskunft nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erteilt wird. Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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