RS UVS Oberösterreich 1995/09/28 VwSen-102379/6/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Rechtssatz

Mit seinem Vorbringen bestreitet der Berufungswerber, Lenker gewesen zu sein und den objektiven Tatbestand dieser als Ungehorsamsdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben. Beweise hiefür legte er nicht vor. Er benannte nicht einmal jene Person, die das Fahrzeug seiner Behauptung nach gelenkt haben könnte.

Es ist unter dem Blickwinkel des § 5 VStG zu prüfen, ob den Beschuldigten im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Verpflichtung trifft, sich freizubeweisen.

Nachdem er nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKW's ist, trifft ihn die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht einmal in einem Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG 1967. Ob nun die Bestreitung eines objektiven Tatbestandes für sich allein genügt, ohne entsprechend am Verfahren mitzuwirken, muß allerdings (zumindest im gegenständlichen Fall) bejaht werden. Zu einer Umkehrung der Beweislast iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG kann es nämlich nur dann kommen, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes eines Ungehorsamsdeliktes trifft die Beweislast die Behörde.

Diese Beweise sind aber im gegenständlichen Fall nicht ausreichend, zumal der einzige Hinweis auf die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers die innerhalb eines Strafverfahrens abgegebene Erklärung der Zulassungsbesitzerin ist, welche sich in einem Strafverfahren in jede Richtung sanktionslos verantworten kann und auch eine falsche Person als Lenker bekanntgeben könnte. Ob nun der Berufungswerber der Lenker war, könnte - wenn überhaupt - nur durch ein den verwaltungsökonomischen Grundsätzen widersprechendes Verfahren eruiert werden, wozu auch die Ladung der Zulassungsbesitzerin zu einer mündlichen Verhandlung notwendig wäre. In Anbetracht des knapp über der Bagatellgrenze liegenden Deliktes und in Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeit (2 Jahre) wird diese Vorgangsweise nicht als zielführend erachtet. Nachdem also die objektive Tatseite nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen ist und es einer Umkehrung der Beweislast gleichkäme, den Berufungswerber im Rahmen der Mitwirkungspflicht anzuhalten, sich freizubeweisen, war - im übrigen auch durch die Rechtsprechung des VwGH gedeckt (vgl zB VwGH 26.6.1981, 3362/80) - dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo folgend iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war auf die übrigen Berufungseinwendungen ebensowenig einzugehen, wie auf die Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Strafverfügung gegen den Nichtzulassungsbesitzer unter dem Blickwinkel des § 47 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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