RS UVS Tirol 1995/06/02 16/123-1/1995

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Angabe der Adresse des Lenkers des KFZ mit Innsbruck-Birgitz ist unvollständig. Die Auskunftspflicht nach §103 Abs2 KFG wird dadurch verletzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten