TE UVS Wien 1995/09/18 03/01/3765/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.1995
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Engelhart über die Berufung des Herrn Gert L vom 22.09.1994, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, AZ Cst 39593/W/94 SCHu(glü), vom 12.09.1994, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung "als Liquidator" und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers, der "E-GesmbH in Liquidation" zu verantworten hat. Die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften haben "§ 103 Abs 2 iVm § 134 KFG 1967" zu lauten.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber S 220,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.9.1994 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz W 17, der E-GesmbH, nach außen Berufener unterlassen, der Behörde für ihr schriftliches Verlangen vom 11.3.1994, zugestellt am 17.3.1994, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kfz in Wien, F-gasse abgestellt hat, sodaß es dort am 20.1.1994 von 17.00 Uhr bis 17.35 Uhr gestanden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 (2) KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 1.100,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, gemäß § 134 KFG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zu zahlen: S 110,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 1.210,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 22.9.1994.

Der Berufungswerber bringt vor, der Behörde erster Instanz sei eine Vielzahl von Begründungsmängel vorzuwerfen und macht weiters geltend, daß befangene Verwaltungsorgane tätig gewesen seien. Das Verfahren sei im Zeifel einzustellen.

Der Berufungswerber wendet zudem den Eintritt der Verfolgungsverjährung ein und bekämpft im übrigen die Höhe der verhängten Strafe.

Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 11.9.1995 weist der Berufungswerber insbesondere auf seine, nach eigenem Vorbringen durch die Behörde verursachte Arbeitsüberlastung sowie darauf hin, daß die Behörde ohne ersichtlichen Grund von der telephonischen Lenkeranfrage abgegangen sei.

Die E-GesmbH mit dem Sitz in Wien, R-zeile befinde sich seit dem 4.3.1991 in Liquidation, zum Liquidator sei der Berufungswerber bestellt worden. Dies habe die Erstinstanz unberücksichtigt gelassen.

3. In der Sache wurde am 18.09.1995 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Bundespolizeidirektion Wien hat anläßlich der Berufungsvorlage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet und zu der dennoch durchgeführten Verhandlung trotz Ladung keinen Vertreter entsandt.

Der Berufungswerber hat an der Verhandlung persönlich teilgenommen. Er führte insbesondere das Berufungsvorbringen betreffend die von ihm geltend gemachte Arbeitsüberlastung ergänzend aus sowie, daß er auf die jahrelang geübte Praxis der telephonischen Lenkeranfrage vertraut habe. Dadurch, daß die Erstinstanz nicht beachtet habe, daß sich die Zulassungsbesitzerin in Liquidation befindet, habe sie zudem die Lenkeranfrage unrichtig zugestellt.

Als Partei vernommen gab der Berufungswerber im wesentlichen an, es sei richtig, daß er die an die E-GesmbH gerichtete Lenkeranfrage persönlich übernommen habe. Es sei weiters richtig, daß diese Lenkeranfrage nicht beantwortet wurde.

4. Die Berufung ist nicht begründet.

a. Gemäß § 134 Abs 1 erster Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl Nr 458/1990, begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl Nr 454/1992, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Festgestellt wird, daß das an die E-GesmbH als Zulassungsbesitzerin des im Spruch des Straferkenntnisses dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gerichtete schriftliche Verlangen der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.3.1994, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, F-gasse abgestellt hat, sodaß es dort am 20.1.1994 von 17.10 Uhr bis 17.35 Uhr gestanden ist (Delikt: vorschriftswidriges Halten) nicht beantwortet wurde. Festgestellt wird weiters, daß die E-GesmbH seit 4.3.1992 in Auflösung ist, den Firmazusatz "in Liquidation" führt, sowie daß der Berufungswerber zum Liquidator bestellt wurde.

Diese Feststellungen erfolgen nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Lenkeranfrage vom 11.3.1994 samt Zustellnachweis (Bl 2 und 3/BPD-Akt), sowie die Auskunft des Zentralgewerberegisters des Magistrates der Stadt Wien vom 13.9.1995 (Bl 33/UVS-Akt). Dieser Sachverhalt wurde vom Berufungswerber in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ausdrücklich nicht bestritten. Der Berufungswerber bestreitet aber, daß eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung überhaupt entstanden ist. Er führt dazu im wesentlichen aus, daß die Lenkeranfrage an die E-GesmbH ohne den Zusatz "in Liquidation" gerichtet und damit nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Lenkeranfrage Gegenstand eines Administrativverfahrens. Im administrativrechtlichen Verfahren kann auch eine juristische Person selbst Adressat behördlicher Anfragen und Erledigungen sein (vgl VwGH 22.2.1989, Zl 88/03/0192). An eine juristische Person gerichtete Schriftstücke haben diese auch als Empfänger zu bezeichnen (vgl VwGH 17.6.1992, Zl 92/02/0068).

Der Berufungswerber führt zutreffend aus, daß die Lenkeranfrage vom 11.3.1994 an die E-GesmbH ohne Verwendung des Firmazusatzes "in Liquidation" als Empfänger zugestellt wurde.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers ist damit die Zustellung der Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin rechtswirksam erfolgt:

Durch die Auflösung ändert sich der Zweck der GmbH: Die "werbende Gesellschaft" wird zur "Liquidationsgesellschaft" ("Abwicklungsgesellschaft"). Primäres Ziel der GmbH iL ist es, den Geschäftsbetrieb zu einem Ende zu bringen, das Vermögen zu verwerten, die Verbindlichkeiten zu erfüllen und einen verbleibenden Überschuß auf die Gesellschafter zu verteilen. Die Rechtsbeziehungen der GmbH, ihrer Gesellschafter und Organe sowie die GmbH als Rechtssubjekt bleiben bis zur vollständigen Abwicklung, Verteilung oder Übertragung des Vermögens bestehen. IdR bewirkt die Auflösung nicht gleichzeitig den juristischen Untergang der GmbH. Die Eintragungen im Handelsregister haben für die Existenz der GmbH idR nur deklarative Wirkung. Die aufgelöste GmbH besteht fort, solange Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, 656). Die Geschäftsführer haben die GmbH iL mit einem auf die Abwicklung hinweisenden Zusatz zur Firma zu zeichnen. Hierin liegt keine

Satzungsänderung. Üblich sind folgende Zusätze: "in Liquidation"; "in Liqu"; "iL"; auch "in Abwicklung". Der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz ist eintragungsfähig. Dem Zusatz über die Liquidation kommt keine Unterscheidungskraft zu. Die Liquidatoren haben die Liquidationsfirma wie Geschäftsführer, unter Beifügung des Zusatzes "in Liquidation" uä, zu zeichnen. Die Liquidatoren können sich durch das Weglassen dieses Zusatzes und durch Verschweigen der Abwicklung Geschäftspartnern gegenüber schadenersatzpflichtig machen (Reich-Rohrwig, aaO, 706f). Die E-GesmbH hat somit durch die Auflösung nicht aufgehört, als Rechtssubjekt zu bestehen. Der Firmazusatz "in Liquidation" ist lediglich ein Zusatz zur Firma, der auf die Abwicklung hinweist und dessen sich der Liquidator im Geschäftsverkehr gegenüber den Geschäftspartnern zu bedienen hat.

Damit wurde die Lenkeranfrage vom 11.3.1994 aber rechtswirksam an die Zulassungsbesitzerin als Empfängerin zugestellt, wodurch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entstanden ist. Da diese Auskunft, auch vom Berufungswerber unbestritten, nicht erteilt wurde, ist die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung erwiesen.

b. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann, ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Berufungswerber hat zu seinem mangelnden Verschulden im wesentlichen vorgebracht, er sei durch die Vorgangsweise der Behörde, insbesondere des Polizeikommissariates Wieden, überlastet. Auch sei die Behörde ohne ersichtlichen Grund von der jahrelang geübten Praxis der telephonischen Lenkeranfrage abgegangen, worauf er aber vertraut habe.

Mit diesem Vorbringen ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß es ihm ohne sein Verschulden unmöglich war, die verfahrensgegenständliche Verwaltungsvorschrift einzuhalten.

Insbesondere ist der mit der Erteilung einer Lenkerauskunft verbundene Zeitaufwand (Ausfüllen eines Formulares) von so geringem Ausmaß, daß es nicht nachvollziehbar war, daß es dem Berufungswerber nicht zumutbar und er subjektiv nicht in der Lage war, der ihn objektiv treffenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung, selbst bei allenfalls gegebener Arbeitsüberlastung, nachzukommen. Es wurde daher den zum Beweis für die Richtigkeit der vom Berufungswerber geltend gemachten Überlastung gestellten Beweisanträgen nicht Folge gegeben. Im übrigen räumt § 103 Abs 2 KFG 1967 der Behörde ausdrücklich die Möglichkeit zur schriftlichen Lenkeranfrage ein. Lediglich hingewiesen wird daher darauf, daß gegenständlich die Lenkerauskunft nicht von der BPD Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, sondern von der BPD Wien, Strafamt, verlangt wurde; der Berufungswerber hat auch selbst nicht behauptet, daß er gegenständlich erstmals mit einer schriftlichen und nicht telephonischen Lenkeranfrage konfrontiert gewesen wäre. Auch den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen wurde daher keine Folge gegeben, da der Umstand, daß die Lenkeranfragen früher von einem Bezirkspolizeikommissariat der BPD Wien telephonisch durchgeführt wurden, nicht geeignet ist, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Es war sohin auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite, zumindest in der Form fahrlässigen Verhaltens des Berufungswerbers, auszugehen.

c. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht des vorschriftswidrigen Abstellens eines Fahrzeuges stehenden Person. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, wonach der mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verbunden gewesene Unrechtsgehalt wesentlich hinter jenem an sich mit einer derartigen Übertretung verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder wesentlich darüber hinausgegangen wäre. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat wurde deshalb als durchschnittlich gewertet.

Wie bereits ausgeführt, hat der Berufungswerber zumindest fahrlässig gehandelt, für das Vorliegen einer qualifizierten Verschuldensform gibt es keine Anhaltspunkte. Das Verschulden kann, wie bereits ausgeführt, nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Auch das Verschulden des Berufungswerbers wurde deshalb als durchschnittlich gewertet. Nach der Aktenlage (Bl 7-9/UVS-Akt) verfügt der Berufungswerber über mehrere, zur Tatzeit rechtskräftige und zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht getilgte, Vorstrafen wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen. Dies stellt einen Erschwerungsgrund dar (§ 19 VStG iZm § 33 Z 2 StGB). Nach den Angaben des Berufungswerbers war von Vermögenslosigkeit, unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten auszugehen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu

S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen erscheint die von der erstinstanzlichen Behörde im Ausmaß von S 1.100,-- verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) als angemessen, weshalb eine Herabsetzung, insbesondere auch aus spezialpräventiven Erwägungen, trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht in Betracht kam. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG liegen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht vor.

5. Zu den vom Berufungswerber behaupteten Begründungsmängeln des angefochtenen Straferkenntnisses und der weiters behaupteten Befangenheit der Organe der erstinstanzlichen Behörde wird darauf hingewiesen, daß die gegenständliche Berufungsentscheidung vollkommen an die Stelle jener der Behörde erster Instanz tritt. Der vom Berufungswerber weiters behauptete Eintritt der Verfolgungsverjährung steht im Widerspruch zur Aktenlage, wonach mit Strafverfügung vom 11.7.1994 (Bl 7/BPD-Akt) eine entsprechende Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist von der Erstinstanz gesetzt wurde. Die Spruchmodifikation dient der präzisen Tatumschreibung und der richtigen Angabe der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die im Spruch genannte zwingende Gesetzesstelle.

Gemäß § 51f Abs 2 VStG erfolgte die Durchführung der Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses in Abwesenheit der erstinstanzlichen Behörde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten