RS UVS Kärnten 1995/05/22 KUVS-413/3/95

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Veröffentlicht am 22.05.1995
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Rechtssatz

Spätestens nach Zustellung des Straferkenntnisses ist es von der Beschuldigten als Zulassungsbesitzerin zu erwarten, daß, wenn sie nicht die Lenkerin des Fahrzeuges war und auch keine Aufzeichnungen führte, sie durch Befragen der allenfalls in Betracht kommenden Personen Klarheit darüber sich verschafft, von wem das Fahrzeug tatsächlich gelenkt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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