Der Hinweis des Beschuldigten in einer Vernehmung im Zuge welcher er eine Lenkerauskunft als Zulassungsbesitzer erteilen sollte: "Er habe bereits einmal eine Frau und seine Lebensgefährtin bekanntgegeben und diese Frauen hätten die Vernehmung als äußerst unangenehm empfunden, zumal sie sehr streng verlaufen wäre" exkulpiert nicht, da gegenüber der Befugnis der Behörde Auskunft vom Zulassungsbesitzer darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw es zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, Umstände auf Auskunftsverweigerung zurückzutreten haben, da eine Verletzung der Auskunftspflicht unabhängig von den Gründen, die den Zulassungsbesitzer dazu bewogen haben, vorliegt.