RS UVS Kärnten 1995/10/04 KUVS-115/1/95;

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Rechtssatz

Kommt eine Briefsendung, ausschließlich in slowenischer Sprache verfaßt, durch Hinterlegung - die Hinterlegungsanzeige war in deutscher Amtssprache abgefaßt - dem Beschuldigten - ein selbständiger inländischer Rechtsanwalt - tatsächlich zu, so liegt eine Nichtigkeit des Zustellvorganges nicht vor und ist überdies davon auszugehen, daß eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels eingetreten ist. Aber auch der Umstand, daß die Hinterlegungsanzeige nur in deutscher Sprache abgefaßt war, verletzt das Recht auf Verwendung der slowenischen Sprache nicht, da zwar das Recht auf Gebrauch dieser Sprache auch im Verkehr mit Behörden besteht, nicht aber, daß alle für eine Angelegenheit irgendwie - möglicherweise - maßgeblichen Texte die einzusehen und gegebenenfalls zu benutzen der Betroffene ohne Rücksicht auf ihr Zustandekommen berechtigt ist und deren Maßgeblichkeit festzustellen zunächst ihm selbst obliegt, in Slowenisch zur Verfügung gestellt werden müßten. Schon die Beschränkung auf bestimmte Verwaltungs- und Gerichtsbezirke zwingt Angehörige der Minderheit hinzunehmen, daß Bundes- und Landesgesetze und sonstige Akte übergeordneter Staatsorgane allein in der Staatssprache ergehen und die in anderen Bezirken geführten Verwaltungs- oder Gerichtsakten ausschließlich in der Staatssprache angelegt werden. Nicht die Unverständlichkeit der Staatssprache für die Minderheit, sondern die Möglichkeit der Bewahrung und Pflege der eigenen Sprache ist der Grund für die Zulassung des Slowenischen als Amtssprache. Art 7 Z 3 des Staatsvertrages 1955 stellt bloß sicher, daß der Angehörige der Minderheit sich auch im Verkehr mit lokalen Behörden oder Gerichten seiner angestammten Sprache bedienen kann. Nur das Gespräch und der Schriftwechsel mit den staatlichen Organen hat - auf Verlangen - in slowenischer Sprache stattzufinden (so das Erkenntnis des VfGH, VfSlg 9801/1983).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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