RS UVS Kärnten 1995/06/07 KUVS-349/3/95

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Rechtssatz

§ 103 Abs 2 KFG beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung den Namen

und die vollständige Anschrift desjenigen der Behörde mitzuteilen,

der das Fahrzeug zum Anfragetermin gelenkt hat. Die Mitteilung des

beschuldigten Zulassungsbesitzers ... "er sei zur besagten Zeit

mit seinem Pkw nicht auf der Kreuzung X-Straße - Y-Straße gewesen

..... " ist keine gesetzmäßige Lenkerauskunft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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