RS UVS Oberösterreich 1995/08/21 VwSen-103074/3/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 21.08.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Gemäß § 18 Abs.4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen ... mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Bei Mitteilungen gemäß Abs.3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden.

Die schriftliche Ausfertigung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers enthält keinen dieser Genehmigungsvermerke, sodaß im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 17. März 1982, 81/03/0021) in der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers kein hoheitlicher Akt und damit kein Auftrag der Behörde erblickt werden kann. Nachdem kein Auftrag der Behörde vorliegt, hat der Berufungswerber mit der zu spät erteilten Auskunft nicht tatbildmäßig gehandelt, weshalb sein Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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