Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG idgF ist dahin gerichtet, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw das Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat. Zum Unterschied davon bestand die Auskunftspflicht vor der 10. KFG-Novelle darin, anzugeben, wem ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde. Ein Auskunftsbegehren "wem das angeführte KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Lenken überlassen wurde", entspricht somit nicht mehr der zur Tatzeit geltenden Rechtslage (so auch VwGH vom 20.9.1989, 89/03/0089) (Einstellung des Verfahrens).