Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am
27 12 1943, wohnhaft in , vertreten
durch Rechtsanwalt , vom 24 07 1995, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 06 07 1995, Zl 300-526-1995, wegen Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für
schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der
GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit
dem polizeilichen Kennzeichen ist, der
Bundespolizeidirektion Wien auf ihr Verlangen vom 12 01 1995 nicht
binnen zwei Wochen nach der am 16 01 1995 erfolgten Zustellung der
schriftlichen Aufforderung in ,
Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 28 09 1994, um 19 38 Uhr in Wien 23, Laxenburgerstraße 333, Richtung stadteinwärts gelenkt habe. Er habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG 1967 verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.
Über die rechtzeitig erhobene Berufung hat der Verwaltungssenat
erwogen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes
Kraftfahrzeug gelenkt bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat
der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im
Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.
Im vorliegenden Fall ist dem Strafakt zu entnehmen, daß seitens der Bundespolizeidirektion Wien aufgrund einer Anzeige wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Schreiben vom 09 12 1994 eine Lenkeranfrage an die GesmbH in , deren Geschäftsführer der Berufungswerber ist, gerichtet wurde. Diese Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG wurde am 19 12 1994 zugestellt. Sie wurde erwiesenermaßen nicht ausreichend beantwortet. Vielmehr wurde eine Kopie des Einzahlungsbeleges über einen Betrag von S 800,-- der Bundespolizeidirektion Wien zurückgesendet. Als Vermerk wurde beigefügt Anbei senden wir Ihnen die Bestätigung der Bezahlung. Wir hoffen Ihnen hiemit gedient zu haben. Versehen war dieses Schreiben mit Stempel und Unterschrift für die GesmbH.
Laut Vorbringen des Berufungswerbers habe es sich dabei um die Bezahlung einer Anonymverfügung für die in der Lenkeranfrage genannte
Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt.
Wie diesem Einzahlungsbeleg allerdings zu entnehmen ist, ist darauf als letzter Einzahlungstag der 02 12 1994 genannt. Die tatsächliche Überweisung ist laut Poststempel allerdings erst am 07 12 1994 erfolgt. Dies erklärt somit die Lenkeranfrage vom 09 12 1994, weil gemäß § 49a Abs 6 VStG eine Anonymverfügung gegenstandslos wird, wenn
nicht rechtzeitig binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung
des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt. Ist die Anonymverfügung jedoch gegenstandslos geworden, so hat die Behörde das Strafverfahren
einzuleiten.
Im vorliegenden Fall ist nun dem Akt eine neuerliche Lenkeranfrage vom 12 01 1995, welche am 16 01 1995 der GesmbH zugestellt wurde, zu entnehmen. Da auch diese Lenkeranfrage nicht beantwortet wurde, wurde in weiterer Folge eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs 2 sowie nach erfolgtem Einspruch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Vorerst ist festzuhalten, daß das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er aufgrund der Einzahlung der Anonymverfügung nicht mehr zur Beantwortung der Lenkeranfrage verpflichtet war, nicht zutrifft.
Dies
deshalb, weil dem Berufungswerber bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, daß die Anonymverfügung verspätet eingezahlt wurde und daher das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet
werden mußte. Die Lenkeranfrage wurde daher zu Recht gestellt.
Der Berufung war allerdings aus einem anderen Grunde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen:
Wie der Sachverhaltsschilderung zu entnehmen ist, erfolgten zwei Lenkeranfragen, und zwar die erste am 09 12 1994, die zweite am 12 01
1995, beide in derselben Angelegenheit. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Güssing wurde die Strafe nicht wegen der mangelnden Beantwortung der erstgenannten, sondern wegen der Nichtbeantwortung der zweitgenannten Lenkeranfrage ausgesprochen. Dies ist verfehlt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG 1967 nur einmal (Erkenntnis vom 25 09 1991, Zl 91/02/0037). Das bedeutet, daß der Berufungswerber nicht verpflichtet war, die zweite Anfrage vom 12 01 1995 zu beantworten. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, die Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage vom 09 12 1994 zu ahnden. Da sie dies unterlassen hat und fälschlich die Nichterfüllung der zweiten Lenkeranfrage ihrem Strafverfahren zugrundegelegt hat, mußte spruchgemäß vorgegangen werden.