RS UVS Kärnten 1995/07/11 KUVS-634/1/95

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Veröffentlicht am 11.07.1995
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Rechtssatz

Tatort für die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert hat bzw er eine unrichtige Auskunft erteilt hat (so auch VwGH vom 14.2.1977, 1723/77 u.v.a.). Führt eine unzuständige Behörde das Verfahren erster Instanz gemäß § 103 Abs 2 KFG durch und erläßt unzuständigerweise einen Zurückweisungsbescheid, so ist dieser im Fall der Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben, da für verfahrensrechtliche Bescheide die Behördenzuständigkeit sich nach dem dem Verfahren zugrundeliegenden Delikt richtet und ist diese Unzuständigkeit immer von Amts wegen wahrzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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