Der Hinweis des Beschuldigten, daß es rund sechs Wochen nach dem Vorfall nicht mehr möglich sei die entsprechende Auskunft zu erteilen, exkulpiert nicht, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vorsieht (VwGH vom 11.9.1979, 1218/79).