RS UVS Kärnten 1996/05/08 KUVS-649/1/96

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Veröffentlicht am 08.05.1996
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Rechtssatz

§ 103 Abs 2 KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich, durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten der Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist. (Erkenntnis VwGH vom 31.1.1996, Zahl: 93/03/156, verstärkter Senat). Richtet daher die Bezirkshauptmannschaft A an den Beschuldigten die Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG und erläßt eine andere Behörde (vorliegend die Wohnsitzbehörde) ein Straferkenntnis wegen ungenauer Lenkerauskunft, so ist für die Erlassung des Straferkenntnisses die Behörde A als anfragende Behörde zuständig (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der das Straferkenntnis erlassenden Behörde).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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