RS UVS Oberösterreich 1995/11/27 VwSen-103233/7/Br

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Unbestritten liegt zwar eine um einen Tag verspätete Erteilung der Lenkerauskunft vor. Diese objektive Rechtswidrigkeit hatte jedoch keine nachteiligen Folgen, weil die Erstbehörde hierdurch nicht an der Durchsetzung des Strafanspruches hinsichtlich des Grunddeliktes gehindert wurde. Auch das Verschulden kann unter Würdigung der Verantwortung der Berufungswerberin in diesem Punkt als geringfügig erachtet werden, sodaß hier der Anwendung des § 21 VStG nichts entgegenstand. Objektiv besehen wäre es aus rechtlicher Sicht im Sinne von "Gerechtigkeit" unbefriedigend, daß die Berufungswerberin durch ihre - wenn auch verspätete - Lenkerbekanntgabe im Ergebnis mehr als doppelt so hoch bestraft würde als dies offenbar im Fall des gänzlichen Unterbleibens der Auskunft der Fall gewesen wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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