RS UVS Kärnten 1996/04/11 KUVS-320/1/96

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Veröffentlicht am 11.04.1996
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Rechtssatz

§ 103 Abs 2 KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Verhaltensalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich, durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten der Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist. Ist nun nach dieser Rechtsaufassung Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung des Beschuldigten der Sitz der anfragenden Behörde und befindet sich der Tatort im Sprengel dieser Behörde, so ist auch diese Behörde zur Erlassung des Straferkenntnisses örtlich zuständig und nicht die Verwaltungsstrafbehörde des Wohnortes des Beschuldigten (Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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