RS UVS Vorarlberg 1996/04/15 1-1002/95

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Veröffentlicht am 15.04.1996
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte der anfragenden Behörde den Vor- und Zunamen jener Person, die zum angefragten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug gelenkt haben soll, bekanntgegeben, doch als Adresse lediglich die Bezeichnung Universität of Texas gewählt. Der Beschuldigte hat somit nicht einmal eine Stadt in diesem US-Bundesstaat bezeichnet, in welcher sich diese Universität befindet. Erhebungen des Verwaltungssenates haben ergeben, daß die University of Texas 14 verschiedene Standorte in diesem Bundesstaat hat. Mangels näherer Bezeichnung jener Stadt, in welcher die namhaft gemachte Person an der genannten Universität nun tatsächlich zu erreichen ist, ist vom Beschuldigten der Erstbehörde eine unzureichende Anschrift der bekanntgegegebenen Person auf ihre Lenkeranfrage hin bekanntgegeben worden, sodaß diese Mitteilung unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Nichterteilung der von ihm verlangten Auskunft gleichzusetzen ist.

Schlagworte
Lenkerauskunft; ungenügende Anschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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