TE UVS Wien 1996/03/04 03/P/20/4929/95

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Veröffentlicht am 04.03.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung der Frau Elisabeth F, wohnhaft in Wien, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, vom 26.9.1995, Zl S 38552/Ml/95, wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet:

"Sie (Elisabeth F) haben es als vertretungsbefugte Präsidentin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der T-club, Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen WU-81, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 9.3.1995 innerhalb einer Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 8.3.1995, 14.28 Uhr in Wien, B-straße, Richtung stadteinwärts gelenkt hat. Sie haben dadurch gegen § 103 Abs 2 KFG 1967 verstoßen."

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling 300,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten im wesentlichen wie in gegenständlichem Bescheid umschrieben zur Last gelegt und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 1.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 150,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Innerhalb offener Frist erhob die Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, in welcher sie ausführte, die Anschrift sei richtig und vollständig laut den schriftlichen Angaben des Lenkers bekanntgegeben worden. Im Straferkenntnis selbst sei nicht ersichtlich, worin eine Unvollständigkeit bestehen solle.

Seitens der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling wurde am 9.3.1995 an die T-club per Adresse K, S-straße, ein Schreiben geschickt, mit dem der Sportclub als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-81 gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 aufgefordert wurde, der anfragenden Behörde entweder schriftlich, mündlich oder telefonisch binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 8.3.1995 um 14.28 Uhr in Wien, B-straße stadteinwärts gelenkt habe. Mit Schreiben vom 22.3.1995 wurde daraufhin mitgeteilt, das Fahrzeug sei zum angefragten Zeitpunkt von Mirhad M, Besitzer des Führerscheines ausgestellt von SUP B, unter Nr 727630/85, gelenkt worden.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umstanden des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Für die vollständige Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG in Ansehung der Bekanntgabe der Anschrift des Lenkers reicht es grundsätzlich nicht hin, daß der Beschuldigte zwar die Stadt, nicht jedoch den Staat, in dem der ausländische Lenker wohnhaft ist, angibt (VwGH 22.4.1994, 93/02/0255).

Der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG liegt nämlich die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH 23.3.1972, 1615/71, 14.5.1980, 3339/79).

Im vorliegenden Fall wurde bei der Beantwortung der Lenkeranfrage zwar die Stadt, nicht aber der Staat, in dem der ausländische Lenker wohnhaft sei, angegeben und wurde eine derartige Konkretisierung auch nicht durch Anführung einer Postleitzahl durchgeführt.

Im Hinblick auf vorzitierte Norm und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich somit die erteilte Auskunft als unvollständig und somit das Verhalten der Berufungswerberin als Übertretung der im Spruch genannten Norm. Es war somit der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis unter Abänderung der Tatumschreibung, die der Konkretisierung der Verantwortlichkeit der Berufungswerberin diente, zu bestätigen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis 30.000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der raschen Ermittlung einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretungen stehenden Person geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und bei Bedachtnahme auf Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Berufungswerberin kommt im Hinblick auf obige Strafzumessungsgründe eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht, befindet sie sich doch am untersten Rand der möglichen Strafzumessung.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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