Erstattet der Beschuldigte fristgerecht eine Lenkerauskunft, so ist eine Fristversäumnis überhaupt nicht eingetreten. Der Umstand, daß das Formular für die Erteilung der Lenkerauskunft von der Berufungswerberin insoferne widersprüchlich ausgefüllt wurde, als sie zwei mögliche Fahrzeuglenker namhaft machte, stellt jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.