Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, öS 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Berufungswerber H H mit Erkenntnis vom 16.1.1996, Zl 3-****-95, wegen Verwaltungsübertretung nach den §134 Abs. 1 und § 103 Abs. 2 KFG mit Geldstrafe in der Höhe von öS 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage, Kostenbeitrag öS 1.000,--), weil er, so der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, es als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen W-***XW am 3.4.1995 in G***-E*****dorf, L****straße ** unterlassen hat, der BH xx über deren schriftliche Anfrage vom 17.3.1995 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber eine geeignete Auskunft zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 26.1.1995 um 0.30 Uhr im Ortsgebiet von G***-E*****dorf, A****stadt nächst Haus Nr * gelenkt hat.
Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des GP G***-E*****dorf vom 22.1.1995 zugrunde.
Gegen das Erkenntnis erhob H H mit Schriftsatz vom 7.2.1996 fristgerecht Berufung, wobei er wie schon im Ermittlungsverfahren einwendet, es sei schon oft vorgekommen, daß unbekannte Personen seinen PKW möglicherweise mittels eines abhandengekommenen Zweitschlüssels unbefugt in Betrieb genommen haben. Er habe daher keine Auskunft bezüglich eines Lenkers erteilen können.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten, im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3-****-95 dokumentierten Ermittlungsverfahrens ist erwiesen, daß die BH xx H H mit Schreiben vom 17.3.1995 aufforderte, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Anschreibens schriftlich bekanntzugeben, wer den PKW der Marke mit dem Kennzeichen W-***XW am 26.1.1995 in G***-E*****dorf nächst A****stadt Nr * um 0.30 Uhr gelenkt hatte.
Der Lenker des Fahrzeuges hatte an der genannten Örtlichkeit einen Verkehrsunfall verursacht, im Verlauf dessen der PKW des G W und des A Z erheblich beschädigt worden sind. Der Lenker des dem H H gehörenden PKW beging Fahrerflucht.
H H teilte der BH xx mittels des ihm zugesandten Formblattes mit, sein PKW sei von einem Unbekannten gelenkt worden. Im Verlauf des weiteren Ermittlungsverfahrens verantwortete sich H H dahingehend, daß es bereits öfters vorgekommen sei, daß unbekannte Personen das in Rede stehende Fahrzeug in Betrieb genommen und verwendet haben. Dies sei wohl deshalb möglich, weil er, H H einmal einen Fahrzeugschlüssel verloren habe. Diesen Schlüssel habe offenbar jemand gefunden und verwende ihn periodisch. Er selbst sei mit Sicherheit nicht gefahren.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß §103 Abs. 2 KFG die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Wenn der Zulassungsbesitzer nicht ohne weiteres imstande ist, den jeweiligen Lenker seines Fahrzeuges evident zu halten, so hat er diesbezüglich geeignete Aufzeichnungen zu führen.
Durch die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft kommt der Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach. Um eine richtige und vollständige Auskunft zu erteilen, ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, den Namen und die Anschrift derjenigen Person anzugeben, die das betreffende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt in ihrer Verfügungsgewalt hatte. Sollte der Zulassungsbesitzer der Überzeugung sein, das Fahrzeug sei zu dem in der Anfrage genannten Zeitpunkt nicht in Betrieb gewesen, so trifft ihn die Verpflichtung, diejenige physische Person zu nennen, die das Fahrzeug entweder zuletzt vor dem Anfragezeitpunkt gelenkt hat oder der seitens des Zulassungsbesitzers die Verfügungsgewalt, welche auch das Lenken einschließt, für diesen Zeitpunkt übertragen worden war. Wenn der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug im eigenen Gewahrsam hatte, so hat er seinen eigenen Namen und seine Anschrift bekanntzugeben. Einlassungen oder Vorbringen (auch unter anbot von Beweisen), wonach das in der Anfrage genannte Fahrzeug überhaupt nicht in Betrieb bzw an einem bestimmten vom Anfrageort verschiedenen Platz abgestellt war, sind als Verteidigungshandlungen dem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten und in keiner Weise geeignet, dem gesetzlichen Erfordernis einer richtigen und vollständigen Lenkerauskunft zu genügen.
Folgt man der Verantwortung des Berufungswerbers, so ist festzustellen, daß hier mit exzessiver an bedingten Vorsatz grenzender Sorglosigkeit vorgegangen wurde, welche unbekannte und unbefugte Personen in die Lage versetzen konnte, einen PKW in Betrieb zu nehmen, zu lenken und damit im Verlauf eines Verkehrsunfalles andere PKW erheblich zu beschädigen. Schon die Tatsache des Verlustes eines Fahrzeugschlüssels muß dazu führen , daß der Zulassungsbesitzer geeignete Maßnahmen trifft, welche den unbefugten Gebrauch seines Fahrzeuges zu verhindern imstande sind. Immerhin normiert §102 Abs. 6 KFG, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges, der sich so weit und so lange von dem Kfz entfernt, daß er es nicht mehr überwachen kann, unter anderem dafür zu sorgen hat, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Gemäß §103 Abs. 1 Z 3 KFG darf ein Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung, das erforderliche Mindestalter, etc besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge nicht von der Behörde ausdrücklich verboten worden ist. Diesen gesetzlichen Pflichten konnte H H naturgemäß nicht nachkommen, weil er seinen PKW gleichsam jedermann insbesondere aber dem Finder des verlorenen Schlüssels ständig zur Verfügung gestellt hat. Klarerweise konnten daher auch keinerlei Aufzeichnungen über die Benützung des PKW durch dritte Personen geführt werden, eine Auskunftserteilung konnte daher ebenfalls nicht erfolgen. Durch die genannten Umstände kann sich der Berufungswerber jedoch keinesfalls exkulpieren: Vielmehr hat H H durch sein deliktisches Unterlassen auch jeden daraus resultierenden strafrechtlichen Erfolg zu vertreten. Dies bedeutet, daß ihm die faktische Unmöglichkeit, eine geforderte Lenkerauskunft zu erteilen, zur Gänze verwaltungsstrafrechtlich zuzurechnen ist.
Es ist daher erwiesen, daß H H die angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Bestrafung erfolgte seitens der Erstbehörde zu Recht.
Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe ist auszuführen, daß Milderungsgründe nicht erblickt werden konnten. Erschwerend fällt hingegen ins Gewicht, daß H H durch sein oben beschriebenes Unterlassen einerseits und durch die Nichterteilung der geforderten Lenkerauskunft andererseits zweifellos massive Begünstigungshandlungen gesetzt hat, welche geeignet sind, den unmittelbaren Täter vor Bestrafung oder der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche zu schützen. Die verhängte Geldstrafe erscheint daher auch im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers tat- und tätergerecht.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des §51e VStG unterbleiben.
Der Berufung des H H war aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen und mit Abweisung vorzugehen.
Aufgrund der abschlägigen Entscheidung fallen dem Berufungswerber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.