Wird bei der Beantwortung einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG die Stadt, nicht aber der Staat, in dem der ausländische Lenker wohnhaft sei, angegeben und wurde eine derartige Konkretisierung auch nicht durch Anführung einer Postleitzahl durchgeführt, so erweist sich die erteilte Auskunft als unvollständig.