RS UVS Wien 1996/03/04 03/P/20/4929/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird bei der Beantwortung einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG die Stadt, nicht aber der Staat, in dem der ausländische Lenker wohnhaft sei, angegeben und wurde eine derartige Konkretisierung auch nicht durch Anführung einer Postleitzahl durchgeführt, so erweist sich die erteilte Auskunft als unvollständig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten