Erbringt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Beweis, daß sein Fahrzeug an der Geschwindigkeitsmeßstelle mit überhöhter Geschwindigkeit nicht gefahren sein kann - vorliegend war das Fahrzeuges in einem zirka 40 km entfernten Ort abgestellt - und hat er auch eine diesbezügliche Lenkerauskunft rechtzeitig erstattet, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 103 Abs 2 KFG exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).