RS UVS Kärnten 1996/04/03 KUVS-117/9/96

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Veröffentlicht am 03.04.1996
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Rechtssatz

Erbringt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Beweis, daß sein Fahrzeug an der Geschwindigkeitsmeßstelle mit überhöhter Geschwindigkeit nicht gefahren sein kann - vorliegend war das Fahrzeuges in einem zirka 40 km entfernten Ort abgestellt - und hat er auch eine diesbezügliche Lenkerauskunft rechtzeitig erstattet, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 103 Abs 2 KFG exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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