Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Obrist aufgrund der Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vom 16 04 1996, vertreten
durch Herren Rechtsanwälte Dres gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 01 04 1996, Zahl 300-13158-1994, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 27 Abs 1 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit behoben.
Mit Schreiben des Gendarmeriepostens Schw vom 02 08 1994 wurde
gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen einer Übertretung der
Straßenverkehrsordnung Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft W
erstattet. Diese Behörde richtete daraufhin ein Ersuchen um
Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des gegenständlichen Fahrzeuges
an die Bezirkshauptmannschaft N . Aufgrund deren
Mitteilung, daß der Berufungswerber der Zulassungsbesitzer des
Fahrzeuges sei, forderte die Bezirkshauptmannschaft W diesen
mit Schreiben vom 29 09 1994 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung
Auskunft darüber zu erteilen, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug
zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Die
Bezirkshauptmannschaft W versuchte diese Aufforderung mittels
Rsb-Brief zuzustellen; die Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 04 10 1994 beim Zustellpostamt hinterlegt und wurde
am 25 10 1994 mit dem Vermerk nicht behoben an den Absender retourniert.
Mit undatiertem Schreiben trat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft
W den Akt zur Durchführung des Strafverfahrens gem § 27 Abs 1
VStG an die Bezirkshauptmannschaft N ab (Einlaufstempel vom 18
11 1994).
Mit Strafverfügung vom 23 11 1994 wurde dem Beschuldigten die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und eine Geldstrafe von S 3 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt. Aufgrund eines Einspruches wurde das ordentliche Verfahren durchgeführt und schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis
erlassen.
Hierüber wurde folgendes erwogen:
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich zuständig jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31 01 1996, Zahl 93/03/0156, entschieden hat, ist Erfüllungsort der gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung
(Auskunftspflicht gem § 103 Abs 2 KFG) der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist.
Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft W an den
Zulassungsbesitzer das gegenständliche Auskunftsbegehren gerichtet.
Tatort ist somit der Sitz dieser Behörde und war die
Bezirkshauptmannschaft N daher zur Durchführung des
gegenständlichen Strafverfahrens nicht örtlich zuständig.
Ergänzend wird bemerkt, daß eine Übertragung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG (in der damals geltenden Fassung) nicht stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit einer örtlich unzuständigen Behörde kann aber nur durch eine wirksame Übertragung der Zuständigkeit durch die zuständige Behörde begründet werden (VwGH 10 04 1987, 87/04/003).
Gemäß § 6 AVG, der zufolge § 24 erster Satz VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, ist die örtliche Zuständigkeit von der Behörde von Amts wegen (in jeder Lage des Verfahrens) wahrzunehmen. Dies hat die erstinstanzliche Behörde unterlassen und dadurch ihr Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
Wenn in der Unterinstanz eine unzuständige Behörde entschieden hat, so hat die zuständige Berufungsinstanz den Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben (VwGH 13 09 1988, 88/04/0067).
Sohin war auf das Berufungsvorbringen nicht einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.