RS UVS Kärnten 1995/11/21 KUVS-1280/1/95

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Rechtssatz

Erklärt der Beschuldigte - er ist deutscher Staatsangehöriger - im Berufungsverfahren, er sei nicht der Lenker des tatgegenständlichen PKW`s zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit gewesen; da er jedoch wisse, daß es sich bei dem Lenker um einen nahen Angehörigen handle berufe er sich auf das Recht, die Aussage zu verweigern, so ist nicht von vornherein davon auszugehen, daß der Beschuldigte der Täter ist, vielmehr ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, daß der gegen den Berufungswerber gerichtete Tatvorwurf als nicht erwiesen anzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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