TE UVS Niederösterreich 1996/01/30 Senat-GF-95-518

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.06.1995, Zl 3-***-94 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG gemäß §134 Abs1 KFG mit einer Geldstrafe von S 4.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem behördlichen Kennzeichen ** *** D es unterlassen habe, der Bundespolizeidirektion W***, Strafamt, auf schriftliche Aufforderung binnen 2 Wochen bekannt zu geben, wer das erwähnte Motorrad am 22.07.1993 um 09.30 Uhr in W*** **, auf der A ** auf Höhe der Ausfahrt K*********** in Richtung Süden gelenkt habe. Begründend führte die Erstbehörde dazu aus, der Beschuldigte hätte bestritten, daß das Motorrad um 09.30 Uhr am gegenständlichen Tag in Betrieb gewesen sei, doch sehe es die Behörde aufgrund der Aussagen des Meldungslegers als erwiesen an, daß sich das Motorrad zum Tatzeitpunkt auf dem Tatort befunden hätte, weil sie den Angaben des Polizeibeamten mehr Beweiskraft zubillige als dem Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten. Es sei aus diesem Grunde jedenfalls mit Strafverhängung vorzugehen gewesen, wobei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme bescheidener wirtschaftlicher und familiärer Verhältnisse (kein Vermögen, ca S 13.000,-- monatliches Nettoeinkommen und keine Sorgepflichten) als angemessen erscheine, zumal die Strafe ja ihrer Höhe nach geeignet sein solle, den Beschuldigten in Hinkunft wirksam von einer Tatwiederholung abzuhalten.

 

In seiner mündlich gegen diese Entscheidung bei der Erstbehörde zu Protokoll gegebenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber vor, er verweise auf seine bisher im Verfahren gemachten Angaben und halte diese vollinhaltlich aufrecht, sein Motorfahrrad mit dem Kennzeichen ** *** D sei zu dem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt auf dem Parkplatz der Entsorgungsbetriebe S********, in **** W***, *. H********straße gestanden. Dies könnten seine Arbeitskollegen M****** S*******, M****** S*****, E**** J***** und R******* K********, alle zu erreichen per Adresse der Entsorgungsbetriebe S******** bestätigen, weil sie eben sein Motorfahrrad zum fraglichen Zeitpunkt auf dem Firmengelände gesehen hätten; dies nach Rückkehr von der Frühstückspause etwa gegen 09.30 Uhr. Da er darüberhinaus sein Motorrad an diesem Tag auch an niemanden verborgt habe, könne es sich nur um einen Irrtum handeln, zumal das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt sicherlich nicht gelenkt wurde. Jedenfalls beantrage er das bezeichnete Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Anläßlich der vor der Rechtsmittelbehörde abgehaltenen Berufungsverhandlung wies der Einschreiter nochmals darauf hin, daß sein Motorrad am 22. Juli 1993 um 09.30 Uhr auf dem Firmenparkplatz der Entsorgungsbetriebe S******** gestanden sei, die von ihm geführten Zeugen könnten dies deshalb bestätigen, weil das Motorrad auf einem Platz stand, an dem es auf dem Weg zum Frühstückessen von allen seinen Kollegen gesehen werden konnte.

 

Die vom Berufungswerber geführten Zeugen gaben übereinstimmend an, das erwähnte Motorrad sei am bezeichneten Tag gegen 09.30 Uhr auf dem Firmenparkplatz gestanden, erinnern könnten sie sich deshalb daran, weil dieses Motorrad einen hohen Auffälligkeitswert habe, sie in der gleichen Abteilung wie Herr Z***** arbeiteten und deshalb immer wüßten, wie er zum Arbeitsplatz gelange, es wäre deshalb auffällig, wenn sich sein Fahrzeug nicht am Firmenparkplatz befinde. Ebenso sei es aufgrund der firmeninternen Organisation unmöglich, sich bei einer abgestempelten Anwesenheitskarte nicht auf dem Arbeitsplatz aufzuhalten.

 

Der Berufungswerber selbst gab anschließend an die Zeugeneinvernahmen noch an, er sei an dem im Straferkenntnis bezeichneten Tag zwar auf der genannten Strecke gefahren, jedoch etwa eine Stunde vorher, so gegen 08,30 Uhr, dies sei auch aus der Stempelkarte zu ersehen, weil er eben an dem erwähnten Tag zu spät in die Firma kam und daher die Stempelkarte an diesem Tag um etwa 1 1/2 Stunden später als sonst markiert ist.

 

Er beantrage jedenfalls nach wie vor die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Die Berufung ist begründet.

 

Gemäß §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen.

 

Der Berufungswerber hat nun der Behörde (Bundespolizeidirektion W***, Strafamt) innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt, daß zum fraglichen Zeitpunkt das in der Anfrage genannte Motorrad nicht in Betrieb gewesen, sondern abgestellt gewesen sei.

 

Aufgrund des Berichtes des Anzeigelegers, er hätte sich im Ablesen des Kennzeichens sicherlich nicht geirrt, nahm es die Erstbehörde als erwiesen an, daß sich das in Rede stehende und auf den Berufungswerber zugelassene Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit an dem angegebenen Ort befunden habe (Grundlage des die Lenkererhebung bildenen Vorfalles war die Geschwindigkeitsüberschreitung am 22.07.1993, 00.30 Uhr in W*** **, auf der A ** in Höhe Ausfahrt K***********, Fahrtrichtung Süden, objektiviert mittels Nachfahrt eines Polizeifahrzeuges).

 

Der Berufungswerber ist seiner Auskunftspflicht zunächst in formeller Hinsicht dadurch nachgekommen, daß er auf dem entsprechenden Formular der Bundespolizeidirektion W*** angab, zur fraglichen Tatzeitpunkt sei das in der Anfrage genannte Fahrzeug auf einem Firmenparkplatz abgestellt gewesen. Eine unrichtige Lenkerauskunft hat primär die Einleitung eines Verfahrens nach §103 Abs2 KFG zur Folge. Es hat sich jedoch aufgrund des durchgeführten Verfahrens herausstellt, daß das in der Anfrage genannte Fahrzeug zum Zeitpunkt auf den sich die Anfrage bezog, nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befand.Eine Verletzung der Auskunftspflicht durch den Berufungswerber liegt damit nicht vor.

 

Es war deshalb die spruchgemäße Entscheidung zu treffen und auch keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, zumal gemäß §65 VStG bei Berufungsstattgabe keine derartigen Kosten aufzuerlegen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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