RS UVS Kärnten 1995/10/23 KUVS-538/1/95

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Rechtssatz

Im Falle einer GesmbH & Co KG ist der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solcher gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Nach § 103 Abs 2 KFG kommt der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht dann nicht nach, wenn der Vor- und Zuname des verantwortlichen Lenkers der erteilten Lenkerauskunft nicht zu entnehmen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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