Im Falle einer GesmbH & Co KG ist der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solcher gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Nach § 103 Abs 2 KFG kommt der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht dann nicht nach, wenn der Vor- und Zuname des verantwortlichen Lenkers der erteilten Lenkerauskunft nicht zu entnehmen ist.