RS UVS Kärnten 1996/04/11 KUVS-645/6/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Macht der Beschuldigte zwar innerhalb der gesetzlichen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft eine Person namhaft, ist aber die vom Beschuldigten angegebene Adresse jedoch völlig unzureichend, so liegt bereits eine Verletzung der Auskunftspflicht vor, da der Rechtsmittelwerber verpflichtet gewesen wäre, Name und vollständige Anschrift der betreffenden Person genau bekanntzugeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten