Wird der Beschuldigte als "Verfügungsberechtigter des Kraftfahrzeuges" aufgefordert, eine Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erteilen, so ist diese Aufforderung nicht gesetzeskonform, weil nach eindeutigem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG eine andere Person als der Zulassungsbesitzer bzw im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten als der Besitzer der Bewilligung nur dann zur Erteilung einer Lenkerauskunft verpflichtet, wenn sie entweder vom Zulassungsbesitzer oder vom Besitzer der Bewilligung als diejenige Person benannt wird, die die Auskunft erteilen kann. Erst in einem solchen Fall trifft dann diese Person die Auskunftspflicht. Dies hat jedoch zur Folge, daß ein an eine solche Person gerichtetes Aufforderungsschreiben im Sinne des § 103 Abs 2 KFG auch den Hinweis zu enthalten hat, daß sie vom Zulassungsbesitzer bzw vom Besitzer der Probe- oder Überstellungsfahrtbewilligung als solche benannt wurde. Das erwähnte Aufforderungsschreiben hat jedoch einen solchen Hinweis nicht enthalten und entspricht somit dieses Schreiben nicht dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG, was zur Folge hat, daß der Berufungswerber durch eine allfällige unvollständige Lenkerauskunft sich auch nicht strafbar machen konnte, da das Aufforderungsschreiben aus den genannten Gründen keine Rechtswirkung zu entfalten vermochte (Einstellung des Verfahrens).