RS UVS Oberösterreich 1995/11/07 VwSen-103265/2/Br

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Sinn und Zweck des § 103 Abs.2 KFG ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 14.5.1980, 3339/79 = ZfVB 1981/2/510). Auch die unvollständige Beantwortung der ersten Aufforderung stellt eine Auskunftsverweigerung dar (VwGH 25.2.1987, 85/03/0080). Die Auskunft hat in der Regel der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß diese Auskunft richtig und vollständig sein (VwGH 29.1.1992, Zl. 91/02/0218). Hiezu bedarf es wohl auch des vollständigen Namens, welcher auch den Vornamen zu enthalten hat. Die Beurteilung, ob eine jede Nacherhebung ersparende Auskunft vorliegt, hat im vorhinein zu erfolgen. Selbst wenn fallweise auch eine Zustellung mit dem bloßen Familiennamen erfolgreich verlaufen könnte, ist eine derartige Auskunft trotzdem als gesetzwidrig zu erachten.

In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, daß zum Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (s E Slg 9710 A und 28.10.1980, 2244/80), daß der hierfür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist jeder Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich dann gehandelt, wenn sich ein anderer Mensch in dieser Situation an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Es konnte hier in bezug auf das Auskunftsbegehren kein Umstand gefunden werden, welcher den Berufungswerber in diesem Zusammenhang überfordert hätte. Schließlich führt der Berufungswerber selbst an, daß der Vorname in der Lenkerbekanntgabe "vergessen" worden ist. Dies führte schließlich auch zur Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Bundespolizeidirektion Graz und damit zur Aufgabe der Strafverfolgung der anfragebezogenen Fahrzeuglenkerin.

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen ist. Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretung als nicht bloß geringfügig zu erachten gewesen. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein(e) Fahrzeuglenker(in), welche(r) straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwider handelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war zumindest von der Schuldform der fahrlässig nicht vollständig erteilten Lenkerauskunft auszugehen gewesen. Neben den schon dargelegten nachteiligen Folgen, welche mit einer derartigen Übertretung herbeigeführt werden - die unterbliebene Ahndung des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung) - wurde durch das Verhalten des Berufungswerbers auch noch ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, sodaß hierdurch mit dem Fehlverhalten des Berufungswerbers keinesfalls bloß unbedeutende Folgen verbunden waren. Somit ist aus gesetzlichen Gründen die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen. Ebenfalls kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Sohin kann auch der ohnedies schon sehr niedrig bemessenen Strafe objektiv nicht entgegengetreten werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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