RS UVS Kärnten 1996/04/22 KUVS-479/1/96

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Veröffentlicht am 22.04.1996
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Rechtssatz

Fordert die Bezirkshauptmannschaft A den Beschuldigten zur Lenkerbekanntgabe auf, so ist seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.1996, Zahl. 93/03/0156 (verstärkter Senat) Erfüllungsort dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung des Beschuldigten der Sitz der anfragenden Behörde, somit die Bezirkshauptmannschaft A. Dementsprechend ist Tatort der Sitz der anfragenden Behörde Bezirkshauptmannschaft A und nicht der Wohnort des Beschuldigten. Wird nunmehr aber von der Wohnsitzbehörde des Beschuldigten das erstinstanzliche Straferkenntnis erlassen, so ist dieses wegen Unzuständigkeit einer bescheiderlassenden Behörde durch die Berufungsbehörde von Amts wegen aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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