RS UVS Vorarlberg 1996/05/21 1-0404/96

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Rechtssatz

In den Fällen, in denen Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, ist das Verlangen um Lenkerauskunft direkt an die betreffende juristische Person bzw. Personengesellschaft zu richten. Ist aber die Auskunft nicht dem Gesetz entsprechend verlangt worden - maßgebend ist die Zustellverfügung -, so ist eine etwaige unrichtige (unvollständige) Auskunft nicht strafbar (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.12.1981, Zl. 81/03/0191). Da im gegenständlichen Fall die Lenkeranfrage nicht an die Zulassungsbesitzerin erging, sondern ausschließlich an eine bei der Zulassungsbesitzerin beschäftigte Person - der Berufungswerber ist Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft - erfolgte die Lenkeranfrage durch die Erstbehörde nicht dem Gesetz entsprechend, sodaß der Berufungswerber auch dann nicht bestraft werden könnte, wenn er als Geschäftsführer der obgenannten Gesellschaft eine nicht dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hätte.

Schlagworte
Lenkeranfrage an Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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