Gegenstand des Auskunftsverlangens war hier eine Zeitangabe, zu welcher das Fahrzeug nicht gelenkt worden sein konnte. Auch der in der Folge mit der Strafverfügung erhobene und weiter auch im Straferkenntnis aufrechterhaltene Tatvorwurf stellte auf den Zeitpunkt der Wahrnehmung des Fahrzeuges im ruhenden Verkehr dergestalt ab, "wem das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zum Lenken überlassen gewesen wäre". Sowohl das Auskunftsverlangen als auch der zur Last gelegte Tatvorwurf steht hier mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht im Einklang. Damit ist der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. hiezu VwGH (verst. Senat) vom 23.4.1980, Zl. 1157/78).
Zumal hier keine i.S.d. § 44a Z1 VStG taugliche Verfolgungshandlung vorliegt, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat ferner verwehrt, diesen Mangel im Wege einer Präzisierung des Tatvorwurfes zu sanieren.