RS UVS Kärnten 1996/01/11 KUVS-643/3/95

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Veröffentlicht am 11.01.1996
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Rechtssatz

Erteilt der Beschuldigte als Vertreter der Zulassungsbesitzerin - einer offenen Handelsgesellschaft - eine Lenkerauskunft mit Vor- und Zuname und voller Adresse im Ausland - vorliegend Kroatien - und ist die Aufforderung zur Stellungnahme an den Lenker im Ausland durch die belangte Behörde nicht zustellbar gewesen, so ist der Beschuldigte entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den Entlastungsbeweis in anderer Weise, etwa in der Form, daß er selbst eine schriftliche Erklärung durch den Entlastungszeugen vorlegt, zu erbringen. Wird der Beschuldigte auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat aufgefordert solche Beweise vorzulegen und erklärt er, daß er eine vollständige Lenkerauskunft erteilt habe und ihm die Unzustellbarkeit einer Aufforderung an den Lenker mit Anschrift im Ausland nicht vorgehalten werden könne, so brachte der Beschuldigte keinerlei Beweise dafür vor, daß der Ausländer das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt an dem in der Anfrage näher bezeichneten Ort gelenkt hat und ist somit die vom Beschuldigten getätigte Lenkerauskunft als unrichtig zu qualifizieren (so auch VwGH vom 19.4.1989, Zahl: 88/02/021).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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