Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl Erkenntnis vom 26.5.89, Zahl: 89/18/0043). Dabei kann die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist. Es ist Sache des Zulassungsbesitzers, gegebenenfalls durch Befragen der in Betracht kommenden Familienmitglieder konkrete Angaben darüber zu machen, wer sonst als er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe, wenn er schon keine entsprechenden Aufzeichnungen führt.