Gibt die Beschuldigte in ihrer Lenkerauskunft alternativ an, daß sie selbst das Fahrzeug am bekanntgegebenen Ort abgestellt hat, andererseits jedoch mitteilt, daß eine in Italien wohnhafte Person das Fahrzeug am bekanntgegebenen Ort abgestellt habe bzw diese Person die Auskunftspflicht treffe, kommt sie ihrer Pflicht als Zulassungsbesitzerin zur Auskunftserteilung nicht nach und verwirklicht das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG.