RS UVS Kärnten 1995/11/21 KUVS-K2-1372/1/95;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Weist die Beschuldigte zur Tatzeit bereits 16 einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen auf, so ist die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von drei Tagen aus Gründen der Spezialprävention berechtigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten