Der Zulassungsbesitzer ist seiner Auskunftspflicht in formeller Hinsicht nachgekommen, wenn er angegeben hat, das in der Anfrage genannte Fahrzeug sei auf einem näher bezeichneten Firmenparkplatz abgestellt gewesen. Stellt sich die Richtigkeit der Angabe heraus, dann liegt keine Verletzung der Auskunftspflicht vor.