Trifft der Zulassungsbesitzer bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels keine Maßnahmen, die den unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges zu verhindern imstande sind, dann ist ihm die faktische Unmöglichkeit, eine Lenkerauskunft bei Verwendung des Fahrzeuges durch eine unbekannte Person zu erteilen, verwaltungsstrafrechtlich zuzurechnen.