RS UVS Steiermark 1996/05/24 30.16-89/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Nur eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG wird begangen, wenn die zwei an den Zulassungsbesitzer (offenbar EDV-unterstützten) Lenkererhebungen inhaltlich völlig gleichlautend sind und ein und denselben Tatort sowie ein und dieselbe Tatzeit betreffen. In so einem Falle kann nämlich nur eine Nichterteilung derselben Auskunft (also ein Delikt) verfolgt und bestraft werden. Hinsichtlich des Tatortes der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG wird auf VwGH 31.1.1996, 93/03/0156, verwiesen, wonach Erfüllungsort der Auskunftspflicht der Sitz der anfragenden Behörde ist; dort ist nämlich die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft, vorzunehmen (vgl. die Judikatur zu § 1 a Wiener ParkometerG). Damit wird nach nunmehriger Auffassung die Unterlassung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG am Sitz der anfragenden Behörde begangen.

Schlagworte
Lenkererhebung Kumulation Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten