Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht auch bei Erteilung einer unvollständigen Auskunft (z.B. mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift des Auskunftspflichtigen (VwGH vom 23.3.1983, Zahl: 83/03/0049) oder, wie vorliegend, bei einer unvollständigen Angabe des Namens des Auskunftspflichtigen vor. Es wäre vorliegend der Behörde nicht möglich gewesen, unmittelbar mit der vom Beschuldigten namhaft gemachten Person in Kontakt zu treten, sondern wäre es erforderliche gewesen, weitergehende Ermittlungen zu tätigen, um den vollständigen Namen des Auskunftspflichtigen zu erlangen.