TE UVS Steiermark 1998/02/03 30.2-9/98

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Veröffentlicht am 03.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn Hans K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 23.12.1997, GZ.: 15.1 97/4735, wegen Übertretung des KFG wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 140,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 700,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 70,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, er sei wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG bestraft worden, welche mit bis zu S 30.000,-- sanktioniert werde. Er habe angeblich seinen Pkw in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Leoben zulange abgestellt gehabt, weshalb seiner Meinung nach die Anfrage nach dem Lenker nach dem Stmk. Parkgeübhrengesetz erfolgen hätte müssen, welches lediglich eine Höchststrafe von S 3.000,-- vorsehe. Es wurde daher die Einstellung beantragt.

Gemäß § 51 e Abs 2 VStG war eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt seinen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, wobei die Parkzeit überschritten wurde. Diese Anzeige des Stadtamtes Leoben vom 7.4.1997 wurde der Bezirkshauptmannschaft Leoben übermittelt, welche den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer ermittelte und an diesen die Lenkerauskunft vom 22.7.1997, dem Berufungswerber am 24.7.1997 zugestellt, übermittelte. Diesem Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG wurde vom Berufungswerber innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen, d. h. bis einschließlich 7. August 1997, nicht entsprochen. Erst im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30.9.1997 wurde vom Berufungswerber vorgebracht, es sei ihm nicht möglich gewesen, das Auskunftsverlangen auszufüllen, weil mit seinem Fahrzeug auch andere Personen unterwegs seien und es für ihn unmöglich gewesen sei, zu rekonstruieren, wer am 27.2.1997 das Auto gelenkt hat. Dadurch, daß der Berufungswerber das Auskunftsverlangen unbeantwortet ließ, hat er die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs 2 KFG verletzt. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist es für die Beurteilung des vorliegenden Falles rechtlich irrelevant, ob die Anfrage nach dem verantwortlichen Lenker nach dem Stmk. Parkgebührengesetz oder - wie im vorliegenden Fall - nach dem KFG erfolgte und zwar auch dann, wenn es sich um ein Vergehen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone handelt. Nach Ansicht der Behörde besteht im vorliegenden Fall für die belangte Behörde keine gesetzliche Verpflichtung, die Lenkeranfrage im Sinne des § 6 Abs 5 des Stmk. Parkgebührengesetzes an den Zulassungsbesitzer zu richten.

Bei der Strafbemessung wurde bereits von der Vorinstanz auf die mildernden und erschwerenden Umstände, ferner auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Sinne des § 19 VStG sowie auf den Unrechtsgehalt der Tat ausreichend Bedacht genommen, das verhängte Strafausmaß erscheint trotz bisheriger Straflosigkeit durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Lenkererhebung Auskunftspflicht Kurzparkzone Parkgebühren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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