Die bewußt falsche Bekanntgabe eines Lenkers kann dann eine nachteilige Folge iS des § 19 VStG nach sich ziehen, wenn diese dritte - vom Täter genannte - Person erst durch dessen Falschangabe in das Verfahren involviert wird und in der Folge auf eigene Kosten und unter entsprechendem Zeitaufwand mit der Behörde in Kontakt treten muß (hier gab der Lenker bekannt, niemals in Österreich gewesen zu sein und auch den Beschuldigten nicht zu kennen).