RS UVS Salzburg 1998/03/03 7/1149/1-1998th

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Veröffentlicht am 03.03.1998
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Rechtssatz

Es entspricht nicht dem § 103 Abs 2 KFG, wenn der Zulassungsbesitzer jemanden als "Auskunftsperson" benennt, der die Auskunft nach dem 1. Satz dieser Bestimmung nicht unmittelbar erteilen, sondern nur eine weitere Auskunftsperson benennen kann. Als Auskunftsperson kommt nur eine solche Person in Betracht, die die Lenkerauskunft unmittelbar erteilen kann.

Schlagworte
§ 103 Abs 2 KFG; Auskunftsperson muß Lenkerauskunft unmittelbar erteilen können.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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