Es entspricht nicht dem § 103 Abs 2 KFG, wenn der Zulassungsbesitzer jemanden als "Auskunftsperson" benennt, der die Auskunft nach dem 1. Satz dieser Bestimmung nicht unmittelbar erteilen, sondern nur eine weitere Auskunftsperson benennen kann. Als Auskunftsperson kommt nur eine solche Person in Betracht, die die Lenkerauskunft unmittelbar erteilen kann.