Die Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG ist dann an den Rechtsanwalt der Partei zuzustellen, wenn die Partei diesem Rechtsanwalt Vertretungsvollmacht in jenem Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, welches Anlaß zur behördlichen Anfrage gegeben hat (VwGH 6.10.1982, 81/03/0229 uva). Liegt im Sinne des § 9 Abs 1 Zustellgesetz ein ausgewiesenes auch die Zustellung von Schriftstücken umfaßendes Bevollmächtigungsverhältnis vor, ist auch eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG zur Lenkerbekanntgabe an den Bevollmächtigten zuzustellen und kann eine solche Aufforderung nicht auch an die Partei selbst, rechtswirksam zugestellt werden. Gegenständlich wurde seitens des Beschuldigten im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren einem Rechtsanwalt eine Vertretungsvollmacht erteilt. Die Behörde erster Instanz hat trotz Kenntnis von diesen Vollmachtsverhältnis eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG der Partei selbst zugestellt. Gemäß § 7 Zustellgesetz BGBl Nr 200/1982 idgF gilt, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, sie als in dem Zeitpunkt als vollzogen an dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger) tatsächlich zugekommen ist. Zufolge der Bestimmung des § 9 Zustellgesetz löst die irrtümliche Zustellung an die Partei selbst - entsprechend der Zustellverfügung - keine Rechtswirkungen aus, kommt jedoch das Schriftstück tatsächlich dem Zustellungsbevollmächtigten zu, dann gilt die Zustellung in diesem Zeitpunkt als vollzogen. Ein Fristverlängerungsantrag zur Auskunftserteilung aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters kann nicht exkulpieren, da der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrundeliegt, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Ein Fristverlängerungsantrag, auch wenn er seitens der Behörde erster Instanz unbeantwortet geblieben ist, vermag an der somit verspäteten Lenkerbekanntgabe keine rechtliche Änderung herbeiführen.