RS UVS Kärnten 1998/02/11 KUVS-132/2/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Einwand des ausländischen Beschuldigten, daß das Motorrad (Krad) von mehreren Personen benutzt wurde, schlägt nicht durch, da gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer Person benutzt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn im dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Kraftfahrzeug jeweils gelenkt hat (VwGH vom 15.5.1990, Zl 98/02/0206 uva).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten