RS UVS Oberösterreich 1997/12/30 VwSen-104989/2/Ga/Ha

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Veröffentlicht am 30.12.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen determiniertes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht, die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung).

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Das von der belangten Behörde am 22. April 1997 an den Berufungswerber gerichtete Schreiben forderte ihn auf, in entsprechender Weise mitzuteilen, wer "am 31.3.1997 um ca. 16.01 Uhr im Ortsgebiet P, auf der M Landesstraße L, bei Strkm, in Richtung M" gelenkt hatte.

Auf Grund der von der anfragenden Behörde derart gewählten Formulierung ist somit davon auszugehen, daß sich die Anfrage auf den ersten Fall des § 103 Abs.2 erster Satz KFG bezieht. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich nicht auf einen Zeitraum ab, sondern auf einen bestimmten Zeitpunkt, zu dem ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde. Eine Anfrage, die sich, wie vorliegend, nur auf einen Zeitraum bezieht ("ca. 16.01 Uhr"), entspricht nicht dem Gesetz. Nach landläufigem Sprachgebrauch nämlich wird mit dem Kürzel "ca." (für cirka bzw zirka) die nachgestellte Zeitangabe um jeweils einige Minuten vorhergehend und nachfolgend erweitert, so nämlich, daß sich daraus nach dem Verständnis des

unbefangenen Durchschnittsmenschen ohne weiteres ein (nicht näher abgegrenzter) Zeitraum von zehn, ja sogar bis zwanzig Minuten ergeben kann. Zugrunde zu legen war, daß "zirka" stets eine ungefähre Zeitangabe und daher notwendigerweise einen Zeitraum ausdrückt.

Es vermochte daher die in Rede stehende, an den Berufungswerber ergangene Aufforderung seine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht auszulösen (vgl mit dieser Ausdrücklichkeit - in einer nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates durchaus vergleichbaren Fallkonstellation - VwGH 29.5.1996, 94/03/0030).

Aus diesem, gleichwohl vom Berufungswerber nicht relevierten Grund war wie im Spruch zu entscheiden.

An der Untauglichkeit der zu prüfen gewesenen Aufforderung ändert dabei nichts, daß nach Ausweis des Strafaktes schon die zugrunde liegende Anzeige des Verstoßes gegen die StVO 1960 (Feststellung der Nichtbeachtung einer besonderen Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem aufgestellt gewesenen Lasergerät) die Angabe "um ca. 16.01 Uhr" enthalten hatte. Einstellung.

Schlagworte
Zirka ("ca.") drückt stets eine ungefähre Zeitangabe und somit notwendigerweise einen Zeitraum (bis zu 20 Minuten) aus
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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